Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 85Artikel 2, Paragraph 85
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Zusätzliche Bestimmungen für elektronisch übermittelte Angebote
§ 85.Paragraph 85,
(1)Absatz eins,Die Übermittlung von Angeboten auf elektronischem Weg ist auf eine solche Weise auszuführen, dass die Echtheit, die Unverfälschtheit und die Vertraulichkeit des Angebotes und jeder sonstigen, mit dem Angebot übermittelten Information gewahrt wird.
(2)Absatz 2,Bei der Übermittlung von Angeboten auf elektronischem Weg ist vom Auftraggeber sicherzustellen, dass er vom Inhalt der Angebote erst nach Ablauf der Angebotsfrist Kenntnis nehmen kann.
(3)Absatz 3,Falls Angebote auf elektronischem Weg übermittelt werden, haben die Bieter die Unterlagen, Urkunden, Bescheinigungen und Erklärungen, die gemäß den §§ 53, 54, 56 und 57 verlangt wurden, - sofern diese nicht in elektronisch signierter Form übermittelt werden - spätestens zum Ablauf der Angebotsfrist in Papierform vorzulegen.Falls Angebote auf elektronischem Weg übermittelt werden, haben die Bieter die Unterlagen, Urkunden, Bescheinigungen und Erklärungen, die gemäß den Paragraphen 53, 54, 56 und 57 verlangt wurden, - sofern diese nicht in elektronisch signierter Form übermittelt werden - spätestens zum Ablauf der Angebotsfrist in Papierform vorzulegen.
(4)Absatz 4,Die Bundesregierung hat im Interesse der Sicherung des freien und lauteren Wettbewerbes, des Rechtsschutzes der Bieter sowie im Interesse einer einheitlichen und rechtssicheren Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen durch Verordnung nähere Bestimmungen betreffend die Vorgangsweise bei der elektronischen Übermittlung von Angeboten, die zu treffenden Vorkehrungen zur Gewährleistung der Echtheit, Unverfälschtheit und Vertraulichkeit der Angebote, zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40031847